Matthias-Claudius-
Schule

 

   

 

Förderverein der
Matthias-Claudius-Schule e.V.
August-Euler-Str. 25
33378 Rheda-Wiedenbrück

Satzung

§ 1 Mitglieder, Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein wird gebildet von ehemaligen Schülern der Matthias-Claudius-Schule in Rheda- Wiedenbrück, von Eltern der Schüler und von Lehrern der Schule. Er führt den Namen "Förderverein der Matthias-Claudius-Schule in Rheda-Wiedenbrück"; nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz "e.V.".

§ 2 Gemeinnützigkeit, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Er hat die Zielsetzung, die Belange der Matthias-Claudius-Schule, insbesondere durch Unterstützung der Schüler/innen in ihrer Gesamtheit oder einzelner bedürftiger Schüler/innen zu fördern und die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit zu unterstützen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Eintrittserklärung erworben. Mit der Eintrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach seiner Anhörung die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) ein Rückstand mit der Leistung von zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung.

§ 4 Beiträge und Einnahmen

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Ausgaben

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei Beendigung der Mitgliedschaft keine Rückzahlung der geleisteten Aufwendungen.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie soll bei Bedarf, mindestens jedoch alle 2 Jahre, einberufen werden.
2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
3. Eine Einberufung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung obliegt dem Vor- sitzenden des Vereins. Die Einladung hat 8 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Anlage der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
4. Der Vorsitzende des Vereins leitet die Mitgliederversammlung. Er erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung kommen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande.
6. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Vertreter juristischer Personen stimmen für diese mit ab, wenn sie eine rechtsgültige Vollmacht besitzen.
8. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Eine geheime Abstimmung ist vorzunehmen:
a) wenn über Fragen abgestimmt wird, die ein Mitglied in seiner Person betreffen
b) wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diese wünscht.
9. Das Stimmrecht der Mitglieder des Vorstandes ruht, sofern die Beschlussfassung die Entlastung des Vorstandes betrifft.
10. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
11. Zur Ergänzung der hier ungeregelt gebliebenen Punkte kann sich die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung geben, die mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
3. Beratung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
4. Evtl. Änderung der Satzung
5. Festsetzen der Mitgliederbeiträge 6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

§ 9 Vorstand

1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/ in und der/die Schriftführer/in.
2. Der Verein wird vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister oder Schriftführer.
3. Der Vorstand besteht aus:
w der/dem ersten Vorsitzenden
w der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
w der/dem Schatzmeister/in
w der/dem Schriftführer/in.
4. Es können weitere Mitglieder zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
5. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Zuwahl aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ergänzt.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Über die Überprüfung der Kasse haben sie eine Niederschrift anzufertigen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben sie die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Rheda-Wiedenbrück mit der Maßgabe, dass es für kulturelle Zwecke der Matthias-Claudius- Schule zu verwenden ist. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung bezüglich der Personen des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

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