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Förderverein der Satzung § 1 Mitglieder, Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein wird gebildet von ehemaligen Schülern der Matthias-Claudius-Schule in Rheda- Wiedenbrück, von Eltern der Schüler und von Lehrern der Schule. Er führt den Namen "Förderverein der Matthias-Claudius-Schule in Rheda-Wiedenbrück"; nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz "e.V.". § 2 Gemeinnützigkeit, Aufgaben Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Er hat die Zielsetzung, die Belange der Matthias-Claudius-Schule, insbesondere durch Unterstützung der Schüler/innen in ihrer Gesamtheit oder einzelner bedürftiger Schüler/innen zu fördern und die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit zu unterstützen. § 3 Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Eintrittserklärung erworben. Mit der
Eintrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum Ende eines
Vereinsjahres erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach
seiner Anhörung die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe
sind insbesondere § 4 Beiträge und Einnahmen Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 5 Ausgaben Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei Beendigung der Mitgliedschaft keine Rückzahlung der geleisteten Aufwendungen. § 6 Vereinsorgane 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand § 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie soll bei
Bedarf, mindestens jedoch alle 2 Jahre, einberufen werden. § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: § 9 Vorstand 1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die erste
Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/ in und
der/die Schriftführer/in. w der/dem stellvertretenden Vorsitzenden w der/dem Schatzmeister/in w der/dem Schriftführer/in. 4. Es können weitere Mitglieder zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. 5. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Zuwahl aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ergänzt. § 10 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. § 11 Rechnungsprüfung Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Über die Überprüfung der Kasse haben sie eine Niederschrift anzufertigen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben sie die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu unterrichten. § 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Rheda-Wiedenbrück mit der Maßgabe, dass es für kulturelle Zwecke der Matthias-Claudius- Schule zu verwenden ist. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung bezüglich der Personen des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes. [ zurück ] |